Zum Recht auf freie Meinungsäußerung: Erfolgreiche Kritik eines „Wutbürgers“ an der Konversion der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang

von Hans-Dieter Arntz
19.02.2013

Ein interessantes Beispiel für die erfolgreiche Durchsetzung der freien Meinungsäußerung brachte in jüngster Zeit die ehemalige NS-Ordensburg Vogelsang in die Schlagzeilen. Der im benachbarten Dreiborn wohnende Sven Kraatz (*1971) erkämpfte in drei Instanzen die Bestätigung, dass das von der Verfassung garantierte Bürgerrecht selbst auf einem Gelände gilt, das ihm durch Hausverbot verschlossen sein sollte. Exemplarisch konnte dies an der jetzigen Situation des Vogelsang-Geländes bewiesen werden.

Oberlandesgericht KölnDie Verantwortlichen der SEV und Vogelsang-ip wollten unter allen Umständen dem modernen Michael Kohlhaas seine andauernde Kritik an speziellen Projekten der Konversion verbieten. So untersagten sie auch ihm private Führungen durch das Areal der ehemaligen Nazi-Kaderschmiede und in diesem Zusammenhang sogar jegliche Form der Kritik an der geplanten Umgestaltung der historischen Anlagen. Als Sven Kraatz systematisch am Eingang des großen Geländes und dann sogar im eigentlichen Burggebiet Flyer verteilte, um zum Beispiel auch auf die Sinnlosigkeit eines avisierten Hotels hinzuweisen, wurde mehrfach Hausverbot erteilt und schließlich Strafanzeige erstattet.

Der nun folgende juristische Gang durch die Gerichtsinstanzen ergab, dass das Handeln von Sven Kraatz durchaus gesetzeskonform war. Seine Kritik am jetzigen Vogelsang-Management war tatsächlich rechtens, und das Oberlandesgericht Köln setzte dem eigenmächtigen Handeln der SEV und der Vogelsang-ip mit seinem Urteil vom 7. Dezember 2012 endgültig ein Ende. Ihnen steht nicht das ausschließliche Recht zu, nur Führungen durch entsprechend ausgerichtete „Referenten“ zu genehmigen. Die von Sven Kraatz gewählte Form der freien Meinungsäußerung – selbst auf dem Gelände der Beklagten – war durch das Grundgesetz und das deutsche Recht geschützt. Von Fachleuten wird das Kölner Gerichtsurteil nicht als Präzedenzfall, sondern grundsätzlich als Schutz des Bürgerrechts bewertetet.

Selbst in zentralen Bereichen der ehemaligen Nazi-Kaderstätte darf er weiterhin die seiner Meinung nach unsachgemäße Inversion der unter Denkmalschutz stehenden Anlage kritisieren. Damit wird wohl auch die grundsätzliche Anweisung der Verantwortlichen aufgehoben, nach der keinem – außer den ihnen genehmen „Referenten“ – eine Führung auf der Areal der ehemaligen NS-Ordensburg erlaubt ist. Ergo: künftig wird es wohl so sein, dass man nicht mehr eine „offizielle Erlaubnis“ zur Führung von Gruppen nötig hat. Und die Kritik an der neuzeitigen Umwandlung der ehemaligen Ordensburg ist – selbst auf dem genannten Gelände – unter gewissen Umständen durchaus erlaubt. Die Euskirchener Tagespresse konstatierte diese Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichtes am 9. Januar 2013 als „Freispruch erster Klasse für Sven Kraatz“.

Rückblick

Unter der Überschrift „Wutbürger“ gegen ein Hotel auf dem Gelände der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang wies ich in einem Online-Artikel am 8. Juni 2011 auf den in Schleiden wohnenden Sven Kraatz hin, der in der Haltung eines Michael Kohlhaas gegen die damaligen und heutigen Verantwortlichen eines großflächigen Geländes anging, auf dem einst die NS-Ordensburg Vogelsang die nationalsozialistische Didaktik und Methodik
 (1936-1939) vermittelte.

Seit etwa 7 Jahren tut man sich hier schwer, mit dem Erbe der Nazi-Zeit umzugehen und interessierten Bürgern zugänglich zu machen. Nach jahrzehntelanger Funktion als belgischer Truppenübungsplatz Vogelsang und der zaghaften Kooperation mit der deutschen Bundeswehr sollte das längst unter Denkmalschutz stehende Burggelände allmählich einen neuen Stellenwert erhalten. Die Bewohner der Eifel haben hierzu eigene Vorstellungen.

HotelneubauDie Bezeichnung „Wutbürger“ fiel mir damals spontan auf, als ich sein selbst angefertigtes Protest-Plakat an der Pinwand im Euskirchener HIT-Markt - direkt gegenüber der inzwischen beinahe 100jährigen Kaserne – vorfand. Seine Bezeichnung wurde im Laufe der Zeit von der Presse übernommen, da Sven Kraatz immer mehr in die Medien geriet: er hatte im Laufe der Zeit seine Aktionen gesteigert und sich juristischen Anfeindungen ausgesetzt. Persönlich verteilte er an Ort und Stelle „Informationszettel“, kritisierte gewisse Bauvorhaben und warnte vor - seiner Meinung nach - unsachgemäßem historischen Umgang mit dem Nazierbe. Besichtigungen und Führungen waren tatsächlich seit 2006 nur von gezielt bestimmten „Referenten“ vorgesehen, zu denen Sven Kraatz einst auch zählte, ehe er sich selber - nach seiner plötzlichen Kündigung - zum „kritischen und freien Referenten auf Vogelsang“ beförderte und eigenständig und ohne vorgesehene Bezahlung agierte. Derartige Führungen mit persönlichen und kritischen Erklärungen sind aber auf dem Gelände der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang nicht vorgesehen. Früher hatte Sven Kraatz sogar auch an der Auto-Kasse gesessen und ist seitdem immer noch der Ansicht, dass er einen Überblick über die „tatsächlichen“ und von ihm in Frage gestellten Besucherzahlen hat.

Zum Verständnis muss man nun wissen, dass die schon damals Verantwortlichen auf dem Gelände der NS-Ordensburg sogar ein „Krimi-Hotel“ mit entsprechenden Aktivitäten planten, aber fast alle Eifelbewohner einer solchen Umfunktionierung der ehemaligen NS-Kaderschmiede fassungslos gegenüber standen. Schon früher hatte es Irritationen bezüglich der seit dem Jahre 2006 amtierenden neuen Verwaltung und deren Auffassung von historischer Aufarbeitung gegeben. Aber die Protestaktionen von Sven Kraatz – teilweise auf dem Gelände des Nationalparks und dann sogar im Forum der Burg Vogelsang – wurden schließlich als Hausfriedensbruch deklariert und offiziell angezeigt. Konsequent publiziert seitdem der Beklagte seine Aktivitäten und künftigen Vorhaben auf seiner eigenen Homepage, was auch bis zum heutigen Tage noch erfolgt. Dass der moderne Michael Kohlhaas jedoch völlig im Recht war und keineswegs Hausfriedenbruch begangen hatte, ja, dass er weiterhin die jetzigen Verantwortlichen - auch auf dem Burggelände selber - kritisieren darf, bestätigte inzwischen das Oberlandesgericht Köln.

Ich selber hatte insofern an der ganzen Angelegenheit Interesse, da ich es persönlich war, der im Jahre 1986 die früher unbeachtete NS-Ordensburg Vogelsang aus ihrem Dornröschenschlaf geweckt und erstmals in einem Buch detailliert vorgestellt hatte. Weitere Publikationen folgten. Seit dem Jahre 1986 dient das Standardwerk Ordensburg Vogelsang 1934-1945 Erziehung zur politischen Führung im Dritten Reich, das inzwischen in der 6. Auflage erschien, weiterhin als Grundlage für Filmdokumentationen, ortsspezifische Reiseführer sowie Sammelwerke und wurde auch von der Landeszentrale für Politische Bildung NRW übernommen. Es gilt als die einzige Dokumentation, die die Historie sowie auch die Methodik und Didaktik der NS-Ordensburgen im Dritten Reich in einer Gesamtdarstellung aufzeigt.

Das Urteil des Kölner Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 2012 (III-1 RVs 253/12)

Sven Kraatz, der mir den Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln im Revisionsverfahren zur Auswertung zur Verfügung stellte, wies erneut auf die Tatsache hin, dass sich Vogelsang im Besitz der Bundesrepublik Deutschland und somit der Öffentlichen Hand befindet. Besonders diese Unternehmen unterliegen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung, die selbst dem üblichen Hausrecht Grenzen zieht: Meinungsfreiheit steht über dem Hausrecht. Auf S.3 des Kölner Beschlusses wird einleitend die Motivation von Sven Kraatz konstatiert:

Seitdem das Vertragsverhältnis zu ihm als Referent seitens der SEV beendet wur­de, beobachtet der Angeklagte die Entwicklung der Burg Vogelsang besonders kri­tisch. Er ist der Auffassung, das Nutzungskonzept sei zu sehr auf die Zwecke des Tourismus ausgerichtet und die historische Bedeutung des Standortes komme zu kurz. Geplante Vorhaben begleitet der Angeklagte daher häufig mit von ihm verfassten Pressemitteilungen, die sich kritisch mit den Planungen der SEV auseinander setzen.
Nachdem von Investoren der Plan für einen Hotelneubau auf der Burg Vogelsang ins Gespräch gebracht worden war, ging der Angeklagte dazu über, Handzettel auf dem Gelände zu verteilen und an Besucherfahrzeugen zu befestigen, um gegen den geplanten Hotelneubau zu protestieren In diesen Handzetteln hieß es:

„Stoppt den Hotelbau auf Vogelsang!"
Seit einiger Zeit versuchen Spekulanten auf Vogelsang, trotz 55000 qm leerer
Gebäudefläche einen Hotelbau zu errichten. Stoppt diesen Irrsinn und .....

Sven Kraatz, der der SEV und Vogelsang-ip „den Verkauf lukrativer Grundstücke im Nationalpark“, die „Vernichtung des bestehenden Lebensraumes für Tiere und Pflanzen“, den „Verfall der denkmalgeschützten Bausubstanz“ und „Größenwahn“ vorwirft, musste sich schlussendlich erfolgreich gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs zugunsten der Meinungsfreiheit wehren. Wörtlich heißt es hierzu auf S.6 ff. im Kölner Urteil (III-1 RVs 253/12):

Insbesondere bedeutsam für die Wirksamkeit des Hausverbots ist der Um­stand, dass sich das gegenständliche Grundstück im Eigentum der Bundes­anstalt für Immobilienaufgaben und damit in öffentlicher Hand befindet. Zwar sind Teile der Immobilie, die in dem Urteil nicht näher konkretisiert werden, der privatrechtlichen Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH (SEV) überlassen, nach den Urteilsfeststellungen wird das Hausrecht jedoch von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben neben der SEV ausgeübt bzw. die SEV vertritt die Bundesanstalt. Von der öffentlichen Hand be­herrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterlie­gen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unter­nehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittel­baren Grundrechtsbindung (vgl. Urteil des BVerfG vom 22.02.2011, 1 BvR 699/06, Rn. 46). Zwar sind durch das Gericht keine Feststellungen zu den Beteiligungsverhältnissen der SEV getroffen worden, aus der in den Urteils­gründen zitierten Hausordnung ist jedoch die beherrschende Stellung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben für die Nutzung des Geländes zu ent­nehmen.

Durch die insofern bestehende Grundrechtsbindung werden dem Hausrecht Grenzen gezogen. Zwar ist die öffentliche Hand nicht grundsätz­lich daran gehindert, die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für Ihre Auf­gabenwahrnehmung zu nutzen. Jedoch sind einseitig verbindliche Entschei­dungen, etwa die Nutzung des Hausrechts, durch legitime Gemeinwohlzwe­cke am Maßstab der Grundrechte und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 56). Das Landgericht hätte sich daher insoweit damit auseinandersetzen müssen, ob in den vorliegenden Einzelfäl­len Grundrechte des Angeklagten, insbesondere die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, den Zugang zu den gegenständlichen Geländeteilen garan­tieren und gegenüber dem Hausrecht überwiegen.

Art. 5 Absatz 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hin­sichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung Hierzu gehört namentlich das Verteilen von Flugblättern, die Meinungsäuße­rungen enthalten. Geschützt ist darüber hinaus auch die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht über­haupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (BVerfG, a.a.O., Rn. 97, m.w.N.). Allerdings verschafft Art 5 Abs 1 Satz 1 GG dem Einzelnen keinen Anspruch auf Zutritt zu ihm sonst nicht zugänglichen Orten. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er tatsächlich Zugang findet (BVerfG, a.a.O . Rn. 98).

Mit dem „Appellplatz" und der Besucherinformation hat sich der Angeklagte in öffentlich zugänglichen Bereichen aufgehalten Soweit sein Aufenthalt auf dem Gelände der Burg Vogelsang dazu diente, Handzettel zu verteilen und Besucherführungen durchzuführen, um hierbei seine kritische Einstellung zu den dortigen Entwicklungen kund zu tun, kann er sich grundsätzlich auf sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit berufen.

Die Meinungsfreiheit ist allerdings nicht unbeschränkt gewährleistet. Viel­mehr findet sie ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch das aus dem BGB abzuleitende Hausrecht gehört (BVerfG a.a.O., Rn. 100). Im vorliegenden Fall kann die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bzw. die sie vertretende SEV indes wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung das Hausrecht nicht wie private Bürger prinzipiell nach Gutdünken zur Durchsetzung ihrer Interessen verwenden, sondern darf es zur Unterbindung von Meinungskundgaben nur ausüben, soweit es öffentlichen Interessen oder der Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Komple­xes dient (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 102, 104).

Den Feststellungen der Kammer ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte Sicherheitsbelange beeinträchtigt oder sonst den ordnungsge­mäßen Betrieb der Anlage gestört hat. Auch ist weder aus der Art der Mei­nungskundgabe durch die Besucherführung noch aus dem Inhalt der verteil­ten Handzettel eine strafrechtliche Relevanz zu ersehen Unter Berücksichti­gung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist damit in den gegenständlichen Fällen ein Überwiegen der Meinungsfreiheit des Angeklagten gegenüber dem Hausrecht zu erkennen, dass jedenfalls die Widerrechtlichkeit des Be­tretens entfallen lässt.

Es kann ausgeschlossen werden, dass eine erneute tatrichterliche Verhand­lung zu weitergehenden tatsächlichen Feststellungen und darauf gestützt zu einer rechtlichen Bewertung der dem Angeklagten zurechenbaren Vorgänge führen könnte, die rechtsfehlerfrei einen Schuldspruch begründen würden. Die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils lassen keine Lü­cken und keinen Raum für Ergänzungen erkennen; sie erscheinen vielmehr umfassend und ausreichend für eine abschließende rechtliche Beurteilung Auf ihrer Grundlage kann der Senat daher in der Sache selbst entscheiden­den, §354 Abs. 1 StPO ".

Last but not least möchte ich ein Postscriptum nachreichen:
„Die Vertreter der Standortentwicklungsgesellschaft (SEV) Vogelsang haben bei der Immobilienfachmesse EXPO REAL in München einen neuen Versuch gestartet, Investoren für ein neues Hotelprojekt inmitten des Nationalparks Eifel zu finden.“ Dabei handelt es sich aber nicht um das pervertierte „Krimihotel“.

Folgende Links führen zur medialen Resonanz der Gerichtsverfahren:

Nachrichten & News Blog (21.01.2011): Ex-NS-Ordensburg Vogelsang und Krimi-Hotel – passt (nicht?)

Hans-Dieter Arntz (08.06.2011): „Wutbürger“ gegen ein Hotel auf dem Gelände der ehemaligen NS-Ordensburg Vogelsang

Der Nachrichtenspiegel (08.08.2011): Ordensburg Vogelsang: helft den Wutbürgern, dem Nationalpark und der Geschichte – Stuttgart 21 in der Eifel

Grenzecho-NET (19.08.2011) : Leserbriefe: Betrug oder Täuschung auf Vogelsang?

Aachener Zeitung (16.01.2012): Ehemaligem Vogelsang-Referenten Hausverbot angedroht

Aachener Zeitung (12.02.2012): „Krimihotel”: Sven Kraatz wird zu 1200 Euro Geldstrafe verurteilt ...

Kölner Stadt-Anzeiger (15.02.2012): Gerichtsverfahren: Hausfriedensbruch auf Vogelsang

Kölnische Rundschau (24.07.2012): „Überzeugungstäter“: Schlappe für Vogelsang-Rebellen

Kölner Stadtanzeiger (25.07.2012): Sven Kraatz zeigte keine Reue

Meinungsmedium DER FREITAG (29.09.2012): Ordensburg Vogelsang wieder aktiv. Knast für Meinung: Eine Provinzposse aus der Eifel - mit historischen Dimensionen?

Sven Kraatz (15.12.2012): Stoppt den neuen Größenwahn auf der ehemaligen Ordensburg Vogelsang

Kölnische Rundschau (07.01.2013): „Vogelsang-Rebell“ siegt in dritter Instanz

Aachener Zeitung (08.01.2013): Vogelsang: Gericht stuft Meinungsfreiheit höher als das Hausrecht ein

Der Nachrichtenspiegel (09.01.2013): Ordensburg Vogelsang – der Widerstand hat gewonnen! Ein Hoch auf Sven Kraatz!

« zurück zum Seitenanfang